Ein KI-Chat-Assistent, der einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Anliegen aufnimmt, verarbeitet personenbezogene Daten. Viele Betreiber reagieren darauf mit einem Häkchen vor dem ersten Satz des Gesprächs. Genau dort beginnt der häufigste Fehler in der Praxis. Der Großteil dessen, was ein Assistent im Verkaufs- und Servicegespräch tut, läuft nicht über eine Einwilligung, sondern über die Vertragsanbahnung. Eine Einwilligung wird an anderer Stelle gebraucht: dort, wo Werbung beginnt, und dort, wo etwas auf dem Endgerät gespeichert wird, das für den gewünschten Dienst nicht erforderlich ist. Dieser Beitrag trennt die drei Ebenen sauber und zeigt, was von jeder Einwilligung übrig bleiben muss, wenn eine Aufsichtsbehörde nachfragt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aufnahme von Name, E-Mail-Adresse und Anliegen zur Beantwortung einer Anfrage stützt sich auf die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine Einwilligung ist dafür nicht der richtige Hebel.
- Eine Einwilligung wird für die Werbenutzung gebraucht. Für E-Mail-Werbung verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, unabhängig davon, ob der Kontakt aus einem Formular oder aus einem Chat stammt.
- Für das Speichern von Informationen auf dem Endgerät gilt § 25 TDDDG. Was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist, fällt unter die Ausnahme des Absatzes 2 und braucht kein Banner.
- Der Nachweis liegt beim Verantwortlichen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Protokolliert gehören Zeitpunkt, Wortlaut, Version des Textes und die Bestätigung des Kanals, für den geworben werden soll.
- Ein Einwilligungsbanner an einer Stelle, an der keine einwilligungsbedürftige Verarbeitung stattfindet, ist kein harmloser Sicherheitsabstand, sondern eine irreführende Information.
Wo im Chat wirklich eine Einwilligung gebraucht wird
Die Einwilligung ist ein eng umrissenes Werkzeug. Sie ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Wer sie überall dort einsetzt, wo Daten fließen, macht aus dem Werkzeug eine Verlegenheitslösung. Die Nutzerseite reagiert darauf längst mit Abwehr: 76 Prozent (Bitkom) der Internetnutzerinnen und -nutzer in Deutschland sind von Cookie-Bannern und Tracking-Einstellungen genervt, 68 Prozent (Bitkom) möchten sich damit gar nicht beschäftigen. Die Zahlen stammen aus einer Befragung von 1.013 Personen ab 16 Jahren aus dem Jahr 2024. Ein Dialogfenster, das dieselbe Abwehr auslöst, bevor die erste Frage gestellt wurde, verliert genau die Gespräche, für die es gebaut wurde.
Die Aufsicht sieht das ähnlich. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg behandelt im Tätigkeitsbericht 2025 einen eigenen Abschnitt unter der Überschrift, warum ein unnötiges Einwilligungsbanner Probleme bereitet: Wer suggeriert, es fänden einwilligungsbedürftige Verarbeitungen statt, obwohl eine andere Rechtsgrundlage trägt, gibt eine falsche und irreführende Information. Die Behörde verzeichnete im selben Bericht einen Anstieg der Beschwerdezahlen von 4.034 im Jahr 2024 auf 7.673 (LfDI Baden-Württemberg) im Jahr 2025 und erließ 101 Bußgeldbescheide (LfDI Baden-Württemberg) mit einer Gesamtsumme von 308.850 Euro. Der Druck kommt also nicht aus der Theorie, sondern aus Eingaben von Betroffenen.
Der teuerste Denkfehler: Einwilligung als Sicherheitsabstand
Die Vertragsanbahnung trägt die Kontaktaufnahme
Wer in einem Chatfenster schreibt, er brauche ein Angebot für zweihundert Meter Kabelkanal und hinterlässt dafür seine Adresse, stellt eine Anfrage. Genau dafür gibt es eine eigene Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Betonung liegt auf der Anfrage. Die betroffene Person hat den Schritt selbst ausgelöst, der Verantwortliche verarbeitet nur, was zur Beantwortung nötig ist. Wie ein Assistent diese Angaben im Gespräch einsammelt, statt sie in ein Formular zu zwingen, steht ausführlich in Leads qualifizieren per Chat.
- Name und Anrede, soweit für die Antwort gebraucht
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer als Rückkanal für genau diese Anfrage
- Firmenname und Rolle, wenn ein Angebot mit Konditionen erstellt werden soll
- Inhalt der Anfrage samt Menge, Ausführung und Wunschtermin
- Gesprächsverlauf, soweit er zur Bearbeitung und zur Nachvollziehbarkeit gebraucht wird
Die Grenze ist scharf, und sie verläuft am Zweck. Alles, was zur Beantwortung der Anfrage erforderlich ist, trägt lit. b. Sobald dieselben Daten für etwas anderes verwendet werden sollen, endet die Grundlage. Der Newsletter, die Einladung zum Webinar, die Serienmail zur neuen Produktlinie: Das sind eigene Zwecke, und für sie muss eine eigene Grundlage her. Dasselbe gilt für Daten, die mit der Anfrage nichts zu tun haben. Wer bei einer technischen Rückfrage nach dem Jahresumsatz fragt, verlässt den Bereich des Erforderlichen. In technischen Anfragen zeigt sich das besonders deutlich, wie der Beitrag zu technischen Anfragen im Maschinenbau an konkreten Gesprächsverläufen durchspielt.
| Vorgang im Chat | Rechtsgrundlage | Einwilligung nötig |
|---|---|---|
| Frage zur Lieferzeit beantworten | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | nicht enthalten |
| Kontaktdaten für die Angebotserstellung aufnehmen | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | nicht enthalten |
| Sitzungskennung für das laufende Gespräch speichern | § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG | nicht enthalten |
| Gesprächsverlauf für die Bearbeitung aufbewahren | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | nicht enthalten |
| Reichweitenmessung mit Kennung auf dem Endgerät | § 25 Abs. 1 TDDDG | enthalten |
| Newsletter an die im Chat genannte Adresse | Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG | enthalten |
| Profilbildung über mehrere Besuche hinweg | Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO | enthalten |
Endgerät und Speicherung: was § 25 TDDDG regelt
Die zweite Ebene hat mit dem Inhalt der Daten nichts zu tun, sondern mit dem Ort. Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Ein Chat-Widget legt regelmäßig etwas ab: eine Sitzungskennung, den Zustand des Fensters, manchmal einen Zwischenstand der Unterhaltung.
Der Absatz 2 nimmt davon aus, was unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Wer das Chatfenster öffnet, wünscht den Dienst ausdrücklich. Die Sitzungskennung, ohne die das Gespräch nach dem ersten Seitenwechsel abreißt, fällt darunter. Nicht darunter fällt alles, was daneben mitläuft: eine Kennung zur Wiedererkennung über Wochen, eine Messung des Nutzungsverhaltens, ein Abgleich mit anderen Angeboten. Welche Speicherorte ein Assistent überhaupt braucht und welche Fristen dafür gelten, ist in Datenschutz und Hosting und im Beitrag zu DSGVO-Anforderungen an KI-Chatbots beschrieben.
Die Prüfung läuft je Speichervorgang, nicht je Werkzeug
Werbung ist ein eigener Zweck mit eigener Grundlage
Hier wird die Einwilligung gebraucht, und zwar doppelt. Datenschutzrechtlich stützt sich die Werbenutzung auf die Einwilligung der betroffenen Person für einen oder mehrere bestimmte Zwecke (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Wettbewerbsrechtlich ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Beide Ebenen müssen erfüllt sein. Eine datenschutzrechtlich saubere Einwilligung, die den Werbekanal nicht benennt, hilft im wettbewerbsrechtlichen Streit wenig, und umgekehrt.
Die Ausnahme für Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG ist enger, als sie oft gelesen wird. Sie verlangt vier Dinge zugleich: Die Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt worden sein, die Werbung muss eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen betreffen, der Kunde darf nicht widersprochen haben, und er muss bei der Erhebung sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Eine Chatanfrage ohne Kauf erfüllt die erste Bedingung nicht. Wer aus einer Angebotsanfrage einen Verteilereintrag macht, verlässt den geschützten Bereich, wie auch der Beitrag zur B2B-Preisanfrage im Chat an der Schnittstelle zum Vertrieb zeigt.
- Getrennte Abfrage: Das Ersuchen um Einwilligung muss von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sein (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Ein Satz, der Anfrage und Werbung in einem Häkchen bündelt, trägt beides nicht.
- Keine Kopplung: Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist zu berücksichtigen, ob die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, die dafür nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Ein Angebot darf nicht am Newsletter hängen.
- Konkreter Kanal: E-Mail, Telefon und Messenger sind eigene Kanäle. Eine Einwilligung für den einen deckt den anderen nicht.
- Vorausgefüllt gilt nicht: Ein vorab gesetztes Häkchen ist keine unmissverständliche bestätigende Handlung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
- Verständliche Sprache: Der Text muss in klarer und einfacher Sprache formuliert sein, auch im engen Chatfenster.
Wie Menschen tatsächlich mit solchen Abfragen umgehen, ist gut dokumentiert und ernüchternd. 24 Prozent (Bitkom) stimmen grundsätzlich allen Vorgaben zu, weil sie keine Lust haben, sich damit zu beschäftigen. 33 Prozent (Bitkom) wählen gezielt aus, und von diesen gestatten lediglich 10 Prozent (Bitkom) ausdrücklich Werbe-Cookies. 31 Prozent (Bitkom) geben an, die Einstellungen nicht zu verstehen. Eine Zustimmung, die aus Erschöpfung entsteht, ist rechtlich angreifbar und wirtschaftlich wertlos: Sie füllt einen Verteiler mit Adressen, die weder öffnen noch klicken. Eine im Gespräch erklärte, verstandene Zustimmung ist seltener und deutlich mehr wert, was sich in der Auswertung der Gespräche über die Zeit auch messen lässt.
Nachweis: was im Streitfall vorgelegt werden muss
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Diese Pflicht steht nicht allein: Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Praktisch heißt das, dass ein Eintrag in einer Datenbank mit dem Wert wahr nicht ausreicht. Gebraucht wird der vollständige Vorgang: wer, wann, mit welchem Wortlaut, in welcher Fassung des Textes, für welchen Kanal.
Für das elektronische Erklären einer Einwilligung ist zur Verifizierung der Willenserklärung der betroffenen Person das Double-Opt-In-Verfahren geboten, wobei die Nachweis-Anforderungen des BGH zum UWG bei der Protokollierung zu berücksichtigen sind.
Die Orientierungshilfe wird an dieser Stelle sehr deutlich: Das bloße Abspeichern einer IP-Adresse und die Behauptung, von dieser Adresse aus sei eine Einwilligung erteilt worden, genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum UWG nicht (Datenschutzkonferenz). Maßgeblich ist ein Urteil aus dem Jahr 2011 (Datenschutzkonferenz) mit dem Aktenzeichen I ZR 164/09. Die Einwilligung muss vollständig nachweisbar sein, auch hinsichtlich ihres Wortlauts. Für den Chat bedeutet das: Die Bestätigungsmail gehört zum Verfahren, nicht als lästige Zugabe, sondern als der eigentliche Beweis. Was passiert, wenn Nachweise fehlen und der Betreiber für Aussagen seines Assistenten einstehen muss, zeigt der Beitrag zur Haftung nach dem Urteil des OLG Hamm.
Zeitpunkt und Herkunft
Datum, Uhrzeit, Sprache des Gesprächs und die Stelle im Verlauf, an der die Abfrage erschienen ist. Ohne diesen Bezug lässt sich später nicht zeigen, worauf sich die Zustimmung bezog.
Wortlaut und Fassung
Der vollständige Text der Abfrage mit einer Versionsnummer. Wird die Formulierung geändert, bleibt die alte Fassung abrufbar, sonst hängt der Nachweis an einem Text, den es nicht mehr gibt.
Kanal und Zweck
Für welchen Kanal und welchen Zweck die Zustimmung gilt. E-Mail-Werbung und telefonische Ansprache sind getrennt zu erfassen, weil § 7 UWG sie unterschiedlich behandelt.
Bestätigung und Widerruf
Die Rückmeldung aus dem zweiten Schritt und jeder spätere Widerruf mit Zeitstempel. Beides gehört in denselben Datensatz, damit der Stand jederzeit ablesbar bleibt.
Informationspflichten im Gesprächsfenster
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche ihr zum Zeitpunkt der Erhebung eine Reihe von Angaben mit (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Dazu gehören Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung und die Rechtsgrundlage. Diese Informationen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Ein Chatfenster ist dafür kein guter Ort für Fließtext, aber ein sehr guter Ort für einen kurzen Hinweis mit einem Verweis, der die Langfassung öffnet, ohne das Gespräch abzubrechen.
- Ein Satz beim Öffnen des Fensters: wer verantwortlich ist und wofür die Angaben verwendet werden
- Ein sichtbarer Verweis auf die vollständige Datenschutzerklärung, erreichbar mit einem Klick
- Der Hinweis auf die Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung
- Der Hinweis auf das Widerrufsrecht, sobald eine Einwilligung eingeholt wird (Art. 13 Abs. 2 DSGVO)
- Der Hinweis auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
- Die Angabe, ob die Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss erforderlich ist
Dass diese Punkte keine Formalie sind, zeigt die Arbeitslast der Aufsicht. Beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gingen im Jahr 2025 insgesamt 9.746 Beschwerden und Kontrollanregungen (BayLDA) ein, ein Anstieg um 61 Prozent (BayLDA) gegenüber dem Vorjahr und der höchste Stand seit Geltungsbeginn der Verordnung. Den größten Anteil der Beschwerden nimmt mit 21 Prozent (BayLDA) der Bereich Internet und digitale Dienste ein. Immerhin 62 Prozent (BayLDA) der abgeschlossenen förmlichen Beschwerden konnten innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden. Wer die Anbindung seines Assistenten an bestehende Systeme sauber dokumentiert hat, wie in Integration beschrieben, beantwortet eine solche Anfrage in Stunden statt in Wochen.
Widerruf, Löschung und die Bestätigung danach
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, und der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Diese Symmetrie wird oft übersehen. Wenn die Zustimmung mit einem Satz im Chat entsteht, darf der Widerruf kein Formular mit Anmeldung sein. Die saubere Umsetzung ist ein Widerrufslink in jeder Werbemail und zusätzlich ein Kommando im Assistenten selbst, das den Stand anzeigt und die Zustimmung zurücknimmt. Wichtig ist außerdem, dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung unberührt bleibt: Ein Widerruf löscht nicht rückwirkend, er beendet.
Technisch heißt das, dass der Widerruf an dieselbe Stelle geschrieben wird wie die Zustimmung, mit Zeitstempel und Auslöser. Wer stattdessen den Datensatz löscht, verliert genau den Nachweis, den er später braucht, um zu zeigen, dass zwischen Zustimmung und Widerruf rechtmäßig geworben wurde. Sinnvoll ist auch eine kurze Bestätigung an die betroffene Person. Wenn ein Mensch das Gespräch übernimmt, gelten dieselben Regeln weiter, wie der Beitrag zur Übergabe an Mitarbeiter beschreibt. Auch bei einer Terminbuchung im Chat bleibt die Trennung erhalten: Der Termin selbst läuft über die Vertragsanbahnung, die Erinnerungsmail zum nächsten Angebot über die Einwilligung.
Den Stand jederzeit ablesbar halten
Der Aufbau einer sauberen Einwilligungsstrecke
Die Reihenfolge entscheidet über den Aufwand. Wer erst das Banner baut und dann fragt, wofür es da ist, bekommt eine Strecke, die weder rechtlich trägt noch Gespräche gewinnt. Wer die Verarbeitungen aufschreibt, bevor die erste Oberfläche entsteht, kommt mit einer kleinen, klaren Abfrage aus, die genau an einer Stelle steht. Die folgende Reihenfolge hat sich in Projekten bewährt und lässt sich in wenigen Tagen abarbeiten.
- Alle Verarbeitungen des Assistenten auflisten, von der Sitzungskennung bis zur Übergabe an das Ticketsystem
- Je Vorgang die Rechtsgrundlage bestimmen und schriftlich begründen, warum sie trägt
- Alle Vorgänge markieren, die auf dem Endgerät speichern oder dort lesen, und gegen § 25 Abs. 2 TDDDG prüfen
- Die verbleibenden einwilligungsbedürftigen Vorgänge nach Kanal und Zweck sortieren
- Je Zweck einen kurzen Abfragetext mit Versionsnummer formulieren und ablegen
- Das Protokollformat festlegen: Zeitpunkt, Wortlaut, Version, Kanal, Bestätigung, Widerruf
- Den Widerrufsweg bauen und prüfen, ob er so einfach ist wie die Erteilung
- Die Hinweise nach Art. 13 DSGVO im Fenster platzieren und mit der Datenschutzerklärung verbinden
- Den vollständigen Ablauf einmal als Testfall durchspielen und das Ergebnis dokumentieren
Am Ende steht eine Strecke, die weniger fragt und mehr trägt. Die Anfrage läuft über die Vertragsanbahnung und kommt ohne Zustimmungsabfrage aus. Die Speicherung auf dem Endgerät beschränkt sich auf das, was den gewünschten Dienst möglich macht. Die Werbung hat eine eigene, getrennte und nachweisbare Einwilligung, die der Interessent bewusst erteilt hat. Diese Trennung kostet einmal Denkarbeit und spart danach dauerhaft Diskussionen mit der Aufsicht, mit dem Vertrieb und mit dem Interessenten selbst. Welche Bausteine dafür zur Verfügung stehen, ist in den Leistungen im Überblick beschrieben.
Quellen und Studien