Neue Produkthaftungsrichtlinie: Software und Chat-Assistenten
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 zählt Software zu den Produkten; der Beitrag ordnet Stichtage, Schadensarten, Updates und Beweisregeln für Chat-Assistenten ein.
In einfacher Sprache
Eine neue Regel der EU zählt Software zu den Produkten. Das gilt auch, wenn sie über das Netz als Dienst läuft. Wer ein System mit KI anbietet, soll als Hersteller gelten. Die Regel gilt für Produkte, die nach einem Stichtag im Dezember neu auf den Markt kommen. Ersetzt werden Schäden an Menschen, an privat genutzten Sachen und an privaten Daten. Eine falsche Auskunft, die nur Geld kostet, reicht dafür allein nicht. Fehlt ein nötiges Update für die Sicherheit, bleibt der Hersteller in der Pflicht. Gerichte können verlangen, dass Beweise offengelegt werden.
Seit 1985 regelt eine europäische Richtlinie, wer für fehlerhafte Produkte einsteht, und sie hatte bewegliche Sachen im Blick. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 löst sie ab und nennt Software ausdrücklich als Produkt, gleich ob sie auf einem Gerät läuft oder als Dienst aus dem Netz kommt. Für Anbieter und Betreiber eines Chat-Assistenten stellt sich damit neben den bekannten Fragen aus Vertrags- und Wettbewerbsrecht eine neue: Kann ein Assistent ein fehlerhaftes Produkt sein, und wer haftet dann wofür? Dieser Beitrag ordnet die Richtlinie anhand ihres Wortlauts ein: Produktbegriff, Stichtage, Schadensarten, Fehlerbegriff, Updates, Beweisregeln und die Abgrenzung zu anderen Haftungsgrundlagen. Er erklärt die Rechtslage und ersetzt im Einzelfall keine fachliche Beratung.
Beschriftungen der Abbildung
- Bis 8.12.2026 in Verkehr gebracht
- bisheriges Recht gilt weiter (Art. 21)
- Ab 9.12.2026 in Verkehr gebracht: Richtlinie (EU) 2024/2853
- Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung, Umsetzung bis 9.12.2026 (Art. 22)
- 1
- Inverkehrbringen
- Ausschlussfrist von
- zehn Jahren beginnt
- Art. 17 Abs. 1
- 2
- Betrieb mit Updates
- bleibt unter Kontrolle
- des Herstellers
- Art. 4 Nr. 5, ErwG 19
- 3
- Update fehlt
- ohne Sicherheitsupdate kein
- Einwand späterer Entstehung
- Art. 11 Abs. 2
- 4
- Wesentlich geändert
- gilt als neu bereitgestellt
- und Frist beginnt neu
- ErwG 40, Art. 17 Abs. 1
- Erfasste Schäden (Art. 6)
- Tod, Körperverletzung, psychische Gesundheit
- Sachen, nicht ausschließlich beruflich genutzt
- Daten in privater Nutzung, samt Wiederherstellung
- Für sich nicht erfasst (ErwG 24)
- Reine Vermögensschäden, etwa durch falsche Preise
- Verletzungen der Privatsphäre, Diskriminierung
- Dafür: Vertrag, UWG, DSGVO (Art. 2 Abs. 4)
- Ansprüche: drei Jahre ab Kenntnis (Art. 16), vertraglich nicht ausschließbar (Art. 15)
Software wird zum Produkt
Das deutsche Produkthaftungsgesetz setzt bisher die Richtlinie 85/374/EWG um und fasst den Produktbegriff eng. Nach seinem § 2 ist Produkt jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen oder einer unbeweglichen Sache ist, sowie Elektrizität. Software kommt in diesem Wortlaut nicht vor. Die neue Richtlinie hält es für nötig, im Interesse der Rechtssicherheit klarzustellen, dass Software ein Produkt ist (Erwägungsgrund 13), und nimmt sie in die Begriffsbestimmung auf:
„Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen
Wie weit das reicht, erläutert derselbe Erwägungsgrund. Software ist danach unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung ein Produkt, gleich ob sie auf einem Gerät gespeichert, über ein Kommunikationsnetz oder Cloud-Technologien abgerufen oder durch ein Software-as-a-Service-Modell bereitgestellt wird. Als Beispiele nennt die Richtlinie Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen und KI-Systeme. Entwickler oder Hersteller von Software, einschließlich der Anbieter von KI-Systemen im Sinne der KI-Verordnung, sollen als Hersteller gelten. Ein Chat-Assistent, der als Dienst auf einer Website läuft, fällt also nicht schon deshalb heraus, weil niemand eine Datei herunterlädt.
Stichtage: wann die neuen Regeln greifen
Die Richtlinie stammt vom 23. Oktober 2024 und richtet sich an die Mitgliedstaaten. Sie müssen ihre Vorschriften bis zum 9. Dezember 2026 (Richtlinie EU 2024/2853, Artikel 22) anpassen. Für welche Produkte die neuen Regeln gelten, bestimmt Artikel 2 Absatz 1, und dieser Absatz ist im Mai 2026 berichtigt worden: Erfasst sind Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 (Berichtigung zur Richtlinie EU 2024/2853) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die ursprüngliche Fassung nannte an dieser Stelle den 9. Dezember. Mit der Berichtigung passt der Anwendungsbereich zur Übergangsregel: Die alte Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben und gilt weiter für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden (Artikel 21).
| Zeitpunkt | Was geschieht | Grundlage |
|---|---|---|
| 23. Oktober 2024 | Erlass der Richtlinie (EU) 2024/2853 | Titel der Richtlinie |
| bis 8. Dezember 2026 | In Verkehr gebrachte Produkte bleiben beim bisherigen Recht | Artikel 21 |
| 9. Dezember 2026 | Ende der Umsetzungsfrist, Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG | Artikel 21 und 22 |
| ab 9. Dezember 2026 | Neu in Verkehr gebrachte Produkte fallen unter die neue Richtlinie | Artikel 2 Absatz 1, berichtigte Fassung |
| 9. Dezember 2030 | Erste Bewertung der Anwendung durch die Kommission | Artikel 20 |
Für einen Chat-Assistenten, der als Dienst betrieben und laufend verändert wird, ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht immer leicht zu bestimmen. Die Richtlinie gibt einen Anhaltspunkt: Erfolgt eine wesentliche Änderung durch ein Software-Update oder aufgrund des kontinuierlichen Lernens eines KI-Systems, soll das veränderte Produkt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung bereitgestellt oder in Betrieb genommen gelten (Erwägungsgrund 40). Wesentlich ist eine Änderung nach Artikel 4 Nummer 18, wenn die Vorschriften über die Produktsicherheit sie so einstufen oder, wo sie keinen Maßstab enthalten, wenn sie die ursprüngliche Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts verändert, ohne dass das in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen war, und sich dadurch die Art der Gefahr ändert, eine neue Gefahr entsteht oder das Risikoniveau steigt. Ein Assistent, der vor dem Stichtag am Markt war, kann so nach einer wesentlichen Änderung unter die neuen Regeln fallen.
Auch die Fristen hängen teils am Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Ansprüche verjähren in drei Jahren (Richtlinie EU 2024/2853, Artikel 16), gerechnet ab dem Tag, an dem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftendem Wirtschaftsakteur Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Unabhängig davon besteht nach zehn Jahren (Richtlinie EU 2024/2853, Artikel 17) ab dem Inverkehrbringen in der Regel kein Anspruch mehr, sofern nicht bereits ein Verfahren läuft. Bei einem wesentlich veränderten Produkt beginnt diese Frist mit seiner erneuten Bereitstellung, und für Körperverletzungen mit Latenzzeit sieht Artikel 17 Absatz 2 eine längere Frist vor.
Wer bei einem Assistenten als Hersteller gilt
Haftbar ist in erster Linie der Hersteller des fehlerhaften Produkts (Artikel 8 Absatz 1). Hersteller ist nach Artikel 4 Nummer 10, wer ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert, wer es entwerfen oder herstellen lässt oder durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftritt, und wer es für den Eigenbedarf entwickelt. Daneben haftet der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn sie unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert wurde und dessen Fehlerhaftigkeit verursacht hat. Bei einem Chat-Assistenten wirken typischerweise mehrere Beteiligte zusammen, und die Richtlinie ordnet sie nicht namentlich zu. Die Übersicht zeigt, an welchen Merkmalen die Zuordnung ansetzt:
| Beteiligter | Anknüpfung in der Richtlinie | Offene Frage im Einzelfall |
|---|---|---|
| Anbieter der Assistentensoftware | Entwickelt das Produkt (Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a) | Welche Teile er selbst steuert und welche zugeliefert sind |
| Anbieter eines eingebundenen Sprachmodells | Hersteller einer Komponente, die unter der Kontrolle des Herstellers integriert wird (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) | Ob der Fehler aus der Komponente oder aus ihrer Einbindung stammt |
| Betreiber, der den Assistenten unter eigenem Namen einsetzt | Auftreten als Hersteller durch Name oder Marke (Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe b) | Ob der Einsatz auf der eigenen Website ein Bereitstellen oder eine Inbetriebnahme ist |
| Betreiber, der den Assistenten selbst wesentlich verändert | Gilt als Hersteller, wer es außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt oder in Betrieb nimmt (Artikel 8 Absatz 2) | Ob Regeln und Wissensbasis eine wesentliche Änderung sind |
| Freie Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit | Vom Anwendungsbereich ausgenommen (Artikel 2 Absatz 2) | Haftung dessen, der sie in ein Produkt integriert |
Ersatz gibt es nur für Schäden natürlicher Personen (Artikel 5). Ein Unternehmen, das einen Assistenten einsetzt, kann aus der Richtlinie also keinen Ersatz für eigene Schäden verlangen; das Verhältnis zum Softwareanbieter regelt der Vertrag. Für Menschen, die mit dem Assistenten arbeiten oder ihn nutzen, gilt dagegen: Tod und Körperverletzung sind ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck erfasst, während Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und beruflich genutzte Daten ausgenommen sind (Artikel 6 Absatz 1, Erwägungsgrund 22). Ob ein Betreiber im konkreten Aufbau als Hersteller, als Lieferant oder gar nicht als Wirtschaftsakteur gilt, hängt an Vertrag, Aufmachung und Kontrolle über die einzelnen Teile. Diese Zuordnung sollte vor Vertragsschluss mit fachlicher Beratung geklärt werden.
Welche Schäden erfasst sind
Die Richtlinie ersetzt nicht jeden Nachteil, den ein Produkt verursacht. Artikel 6 Absatz 1 zählt die Schadensarten abschließend auf, und für einen Chat-Assistenten ist diese Liste der erste Prüfpunkt:
- Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit.
- Beschädigung oder Zerstörung von Sachen; ausgenommen sind das fehlerhafte Produkt selbst, ein Produkt, das durch eine vom Hersteller oder unter seiner Kontrolle integrierte fehlerhafte Komponente beschädigt wurde, und Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden.
- Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden; ersetzt werden dabei auch die Kosten für Rettung oder Wiederherstellung (Erwägungsgrund 20).
- Vermögensschäden, die sich aus diesen Schäden ergeben, sowie immaterielle Schäden, soweit das nationale Recht dafür eine Entschädigung vorsieht (Artikel 6 Absatz 2).
Andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Arten von Schäden, wie reine Vermögensschäden, Verletzungen der Privatsphäre oder Diskriminierung, sollten für sich genommen keine Haftung nach dieser Richtlinie auslösen.
Für den Alltag eines Assistenten heißt das: Die meisten Fehler, die im Chat vorkommen können, sind keine Produkthaftungsfälle. Ein falsch genannter Preis, eine erfundene Lieferzusage oder eine unzutreffende Qualifikationsangabe führen, wenn überhaupt, zu einem Vermögensschaden oder zu einer Irreführung. Dafür gelten Vertrags- und Wettbewerbsrecht; wie das Wettbewerbsrecht hier greift, zeigt das Urteil zur Chatbot-Haftung nach dem OLG Hamm. Auch eine Datenschutzverletzung ist für sich kein Produkthaftungsfall; das Datenschutzrecht bleibt nach Artikel 2 Absatz 4 unberührt. Bedeutung gewinnt die Richtlinie dort, wo ein Assistent auf Körper, Sachen oder private Daten einwirken kann, etwa über Werkzeuge, die in einem Kundenkonto Daten verändern, oder über Auskünfte zur sicheren Verwendung eines Produkts.
Sicherheit, nicht Richtigkeit
Die Produkthaftung fragt, ob ein Produkt die Sicherheit bietet, die man erwarten darf. Ob eine Auskunft inhaltlich stimmt, ist eine andere Frage mit anderen Regeln. Für einen Assistenten zählen beide, sie gehören aber in getrennte Prüfungen.
Der Fehlerbegriff: welche Sicherheit man erwarten darf
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist (Artikel 7 Absatz 1). Absatz 2 zählt die Umstände auf, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Mehrere davon zielen unmittelbar auf Software, und für einen Chat-Assistenten lassen sie sich so lesen:
-
Aufmachung
Kennzeichnung, Design, technische Merkmale und Anleitungen zählen mit (Buchstabe a). Bei einem Assistenten gehört dazu, wie er sich vorstellt und was er über seinen Zweck sagt.
-
Vorhersehbarer Gebrauch
Maßgeblich ist der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch (Buchstabe b), nach Erwägungsgrund 31 auch ein nicht unvernünftiger Fehlgebrauch. Im Chat sind das die Fragen, die Besucher naheliegend stellen.
-
Lernen im Betrieb
Zu berücksichtigen ist die Fähigkeit, nach dem Inverkehrbringen weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben (Buchstabe c). Nach Erwägungsgrund 32 soll ein Hersteller auch für unerwartetes Verhalten haften, das einen Schaden verursacht.
-
Zeitpunkt und Kontrolle
Behält der Hersteller die Kontrolle, zählt der Zeitpunkt, zu dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat (Buchstabe e). Bei einem laufend betreuten Dienst kann das deutlich nach dem Start liegen.
-
Cybersicherheit
Sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen gehören zu den Anforderungen an die Produktsicherheit (Buchstabe f). Ein Produkt kann nach Erwägungsgrund 32 auch wegen Sicherheitslücken fehlerhaft sein.
-
Nutzergruppe
Zu berücksichtigen sind die spezifischen Bedürfnisse der Gruppe, für die das Produkt bestimmt ist (Buchstabe h), etwa wenn sich ein Assistent an ältere Menschen oder an Kinder richtet.
Zwei Klarstellungen sind für Betreiber besonders aufschlussreich. Erstens genügen Warnhinweise nicht, um ein ansonsten fehlerhaftes Produkt sicher zu machen; die Haftung lässt sich nicht einfach dadurch vermeiden, dass alle denkbaren Nebenwirkungen aufgeführt werden (Erwägungsgrund 31). Ein Satz wie „Der Assistent kann sich irren“ ist in diesem Sinn Teil der Aufmachung, aber kein Ersatz für einen sicheren Aufbau. Zweitens ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil es später ein besseres Produkt oder ein Update gibt (Artikel 7 Absatz 3). Wer seinen Assistenten verbessert, räumt damit für sich genommen keinen Fehler der früheren Fassung ein (Erwägungsgrund 35).
Der heikelste Grenzfall für Assistenten liegt bei Auskünften zur Verwendung von Produkten. Fragt jemand im Chat, wie ein Gerät angeschlossen oder ein Mittel dosiert wird, und folgt einer falschen Antwort, kann ein Körper- oder Sachschaden entstehen. Ob das als Fehler der Assistentensoftware gilt oder als bloße Information, die nach Erwägungsgrund 13 kein Produkt ist, beantwortet die Richtlinie nicht ausdrücklich. Wer Anwendungsfragen nach dem Kauf im Chat beantwortet, sollte sicherheitsrelevante Angaben deshalb nur aus geprüften Quellen wie der Bedienungsanleitung beantworten lassen und im Zweifel an einen Menschen verweisen.
Updates und Sicherheitsaktualisierungen
Neu ist, dass die Verantwortung eines Herstellers nicht mit der Auslieferung endet. Ein Produkt steht nach Artikel 4 Nummer 5 unter der Kontrolle des Herstellers, wenn er Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitstellen oder durch einen Dritten bereitstellen lassen kann; Erwägungsgrund 19 stellt das ausdrücklich für die Zeit nach dem Inverkehrbringen klar. Bei einem Assistenten, der als Dienst betrieben wird, ist das der Regelfall, denn der Anbieter kann eine neue Fassung ausrollen, ohne dass beim Betreiber etwas installiert werden muss. Für solche Fälle schränkt Artikel 11 Absatz 2 einen wichtigen Entlastungsgrund ein:
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt:
Dahinter nennt die Vorschrift vier Ursachen: einen verbundenen Dienst, Software einschließlich Software-Updates oder -Upgrades, das Fehlen von Updates, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, und eine wesentliche Änderung des Produkts. Der Einwand, der Fehler sei erst nach dem Inverkehrbringen entstanden, trägt in diesen Fällen nicht. Erwägungsgrund 51 setzt zwei Grenzen: Die Richtlinie sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates vor, und die Haftung soll nicht gelten, wenn die Installation außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegt, etwa weil der Eigentümer ein bereitgestelltes Update nicht installiert. Welche Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen gelten und welche Meldungen anfallen, regelt unabhängig davon die Cyberresilienz-Verordnung; dazu der Beitrag zur CRA-Meldepflicht für Chat-Assistenten.
Bei XICBOT laufen Aktualisierungen auf drei getrennten Ebenen: die Software über den Ausrollweg, das eingebettete Widget über Fassungsnamen ohne Zutun des Betreibers und das Wissen über die Auffrischfrist je Quelle. Das Änderungsprotokoll nennt bei jedem Eintrag die Ebene, damit erkennbar ist, ob der Betreiber etwas tun muss. Die Wissensbasis schreibt jeden Indexlauf in eine neue Fassung und schaltet erst am Ende um; frühere Fassungen bleiben für einen Rücksprung liegen. Wie sich ein Assistent aktualisieren lässt, ohne ihn abzuschalten, beschreibt der Beitrag zur Aktualisierung im laufenden Betrieb.
Offenlegung von Beweismitteln und Vermutungen
Den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang muss weiterhin der Kläger beweisen (Artikel 10 Absatz 1). Die Richtlinie gleicht aber aus, dass Geschädigte selten wissen, wie ein Produkt intern arbeitet. Legt ein Kläger Tatsachen und Beweismittel vor, die seinen Anspruch plausibel stützen, ist der Beklagte auf Antrag verpflichtet, relevante Beweismittel in seiner Verfügungsgewalt offenzulegen (Artikel 9 Absatz 1). Die Offenlegung bleibt auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt, Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen, und das Gericht kann eine leicht zugängliche und verständliche Form verlangen. Dazu kommen Vermutungen: Die Fehlerhaftigkeit wird unter anderem vermutet, wenn der Beklagte relevante Beweismittel nicht offenlegt (Artikel 10 Absatz 2). Ist der Beweis trotz der Offenlegung nach Artikel 9 insbesondere wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, genügt es, wenn der Kläger nachweist, dass ein Fehler oder der Zusammenhang wahrscheinlich ist (Artikel 10 Absatz 4); der Beklagte kann jede Vermutung widerlegen. Für KI-Systeme hält die Richtlinie fest:
Beispielsweise sollte der Kläger bei einer Klage in Bezug auf ein KI-System weder verpflichtet werden, die spezifischen Merkmale des KI-Systems zu erläutern, noch inwiefern diese Merkmale die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs erschweren, damit das Gericht entscheiden kann, dass übermäßige Schwierigkeiten bestehen.
Für Anbieter eines Assistenten folgt daraus vor allem eine Frage der Nachvollziehbarkeit: Lässt sich im Nachhinein zeigen, welche Fassung zu einem Zeitpunkt aktiv war, aus welchen Quellen eine Antwort stammt und welche Regeln galten? Bei XICBOT ist die Bindung an Quellen die Kernmechanik: Der Assistent antwortet aus dem, was in den hinterlegten Quellen steht, statt frei zu formulieren; eine Fundstelle zählt erst als verwendet, wenn ihre Nummer im Antworttext steht, und eine fertige Antwort ohne eine einzige verwendete Fundstelle wird als Lücke vermerkt. Wie das arbeitet, beschreibt die Seite zur Wissensbasis. Welche Rechtsfolge eine solche Dokumentation im Streitfall hat, lässt sich daraus nicht ableiten; sie macht aber nachvollziehbar, worauf eine Antwort beruhte. Beweisbarkeit spricht für Protokolle, das Datenschutzrecht für Datensparsamkeit. Beides lässt sich häufig verbinden, indem Fassungen, Regeln und Quellen länger vorgehalten werden als einzelne Gesprächsverläufe; dazu der Beitrag zu Löschfristen für Chatprotokolle.
Abgrenzung: Vertrag, Wettbewerbsrecht und OLG-Hamm-Urteil
Die Produkthaftung tritt neben andere Haftungsgrundlagen, sie verdrängt sie nicht. Artikel 2 Absatz 4 lässt das Datenschutzrecht und Ansprüche nach nationalem Recht über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ausdrücklich unberührt. Für einen Chat-Assistenten ergeben sich so mehrere Ebenen, die unterschiedliche Fragen stellen und unterschiedliche Personen berechtigen:
| Grundlage | Wer kann vorgehen | Worum es geht | Beispiel im Chat |
|---|---|---|---|
| Produkthaftung nach der Richtlinie | Geschädigte natürliche Personen | Fehlende Sicherheit, Schaden an Körper, Sachen oder privaten Daten | Ein Werkzeug des Assistenten löscht private Daten im Kundenkonto |
| Wettbewerbsrecht | Mitbewerber, Verbände, bei Schäden auch Verbraucher | Irreführende geschäftliche Angaben | Der Assistent nennt eine Qualifikation, die es nicht gibt |
| Vertragsrecht | Vertragspartner | Mängel und Zusagen | Streit, ob eine im Chat genannte Eigenschaft zum Vertrag gehört |
| Datenschutz | Betroffene Personen und Aufsichtsbehörden | Verarbeitung personenbezogener Daten | Chatprotokolle werden länger gespeichert als vorgesehen |
Der Unterschied zum Urteil des OLG Hamm liegt im Gegenstand. Dort ging es um die wettbewerbsrechtliche Zurechnung irreführender Aussagen eines Chatbots an das Unternehmen, das ihn einsetzt. Die Produkthaftungsrichtlinie fragt dagegen verschuldensunabhängig nach der Sicherheit eines Produkts und nach Schäden natürlicher Personen. Eine Gemeinsamkeit haben beide: Wer den Rahmen eines Systems setzt und es steuern kann, kann sich schwer auf dessen Eigenständigkeit berufen. Wie Streitfälle um Mängel im Chat behandelt werden, beschreibt der Beitrag zu Reklamation und Gewährleistung.
Gegenüber Geschädigten lässt sich die Haftung nicht vertraglich begrenzen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach der Richtlinie weder durch eine vertragliche Bestimmung noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird (Artikel 15). Erwägungsgrund 56 nennt dafür ausdrücklich auch finanzielle Obergrenzen. Haften mehrere Wirtschaftsakteure für denselben Schaden, kann einer, der Schadensersatz geleistet hat, nach nationalem Recht bei den anderen Rückgriff nehmen (Artikel 14). Zuständigkeiten und Mitwirkung zwischen Anbieter und Betreiber regelt dagegen der Vertrag. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die Software als Komponente liefern, lässt Artikel 12 Absatz 2 zudem einen vertraglichen Verzicht des integrierenden Herstellers auf den Rückgriff zu.
Was Anbieter und Betreiber jetzt prüfen können
Bis zum Stichtag bleibt Zeit, den eigenen Assistenten entlang der Richtlinie durchzugehen. Was davon im Gespräch trägt, zeigen Testfragen, die vor dem Livegang und nach jeder Änderung gestellt werden; wie eine solche Abnahme aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag KI-Assistent abnehmen. Die folgenden Punkte ersetzen keine rechtliche Prüfung, ordnen aber die Fragen, die dabei gestellt werden:
- Geklärt ist, wer im eigenen Aufbau Software entwickelt, wer Komponenten liefert und unter wessen Namen der Assistent auftritt.
- Für jede Funktion ist festgehalten, ob sie auf Körper, Sachen oder private Daten einwirken kann, etwa über Werkzeuge im Kundenkonto.
- Sicherheitsrelevante Auskünfte, etwa zur Verwendung eines Produkts, kommen nur aus geprüften Quellen; sonst verweist der Assistent auf Anleitung oder Mensch.
- Updates und Sicherheitsaktualisierungen haben eine Zuständigkeit und werden mit Zeitpunkt dokumentiert.
- Fassungen von Regeln, Anweisungen und Wissensbasis lassen sich einem Zeitpunkt zuordnen.
- Verträge mit Anbietern regeln Rückgriff, Updatezuständigkeit und Mitwirkung bei einer Offenlegung von Beweismitteln.
- Aufbewahrungsfristen berücksichtigen Beweisinteresse und Datensparsamkeit zugleich.
Häufige Fragen
Gilt ein Chat-Assistent als Produkt im Sinne der neuen Richtlinie?
Nach Artikel 4 Nummer 1 zählt Software zu den Produkten, und Erwägungsgrund 13 stellt klar, dass das auch für Software gilt, die als Dienst über das Netz bereitgestellt wird. Ein Chat-Assistent kann damit in den Anwendungsbereich fallen. Nicht erfasst ist der Inhalt einer Auskunft als bloße Information. Wie das auf einen konkreten Aufbau anzuwenden ist, lässt sich im Einzelfall fachlich klären.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 (Richtlinie EU 2024/2853, Artikel 22) umsetzen. Erfasst sind Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 (Berichtigung zur Richtlinie EU 2024/2853) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte gilt in der Regel das bisherige Recht weiter, eine wesentliche Änderung kann das aber verschieben.
Haftet ein Anbieter für einen falschen Preis, den der Assistent nennt?
Nach der Produkthaftungsrichtlinie jedenfalls nicht allein wegen des Preises: Reine Vermögensschäden lösen nach Erwägungsgrund 24 für sich genommen keine Haftung nach der Richtlinie aus. Für falsche Angaben im Chat kommen aber andere Grundlagen in Betracht, vor allem Vertrags- und Wettbewerbsrecht. Wie Preise im Chat sauber angegeben werden, beschreibt der Beitrag zu Preisen im Chat.
Muss ein Anbieter Updates für seinen Assistenten liefern?
Eine allgemeine Pflicht zur Bereitstellung von Updates sieht die Richtlinie nach Erwägungsgrund 51 nicht vor. Fehlt aber ein Update, das zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist, und unterliegt das der Kontrolle des Herstellers, kann er sich nach Artikel 11 Absatz 2 nicht darauf berufen, der Fehler sei erst nach dem Inverkehrbringen entstanden. Pflichten aus anderen Vorschriften, etwa zur Cybersicherheit, bleiben davon unberührt.
Hilft ein Haftungsausschluss in den Nutzungsbedingungen?
Gegenüber Geschädigten in der Regel nicht: Nach Artikel 15 darf die Haftung nach der Richtlinie weder durch eine vertragliche Bestimmung noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch Warnhinweise ersetzen nach Erwägungsgrund 31 keinen sicheren Aufbau. Zwischen Unternehmen, etwa zwischen Anbieter und Betreiber, bleiben vertragliche Regelungen zum Rückgriff möglich.
Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Richtlinie EU 2024/2853, Artikel 16) ab dem Tag, an dem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftendem Wirtschaftsakteur Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Unabhängig davon besteht nach zehn Jahren (Richtlinie EU 2024/2853, Artikel 17) ab dem Inverkehrbringen in der Regel kein Anspruch mehr, bei einem wesentlich veränderten Produkt gerechnet ab seiner erneuten Bereitstellung. Für Körperverletzungen mit Latenzzeit gilt eine längere Frist.
Selbst fragen, Assistent dieser Website
Automatischer Assistent