E-Rechnung 2027: Mandantenfragen im Kanzlei-Chat
Zum Jahreswechsel endet die allgemeine Übergangsfrist für Papierrechnungen. Ein Kanzlei-Chat beantwortet Standardfragen aus dem Merkblatt und übergibt den Rest.
In einfacher Sprache
Für Rechnungen zwischen Firmen im Inland läuft eine Übergangsfrist ab. Kleinere Firmen haben ein Jahr länger Zeit. Die Fragen dazu kommen gehäuft zum Ende des Jahres. Ob eine Regel für einen Mandanten gilt, prüft die Kanzlei, nicht der Chat. Der Chat gibt nur Auskunft aus dem Merkblatt der Kanzlei. Er fragt ein paar grobe Eckdaten ab. Daraus wird eine vorbereitete Anfrage für einen Termin. Ändert sich die Lage, wird das Merkblatt angepasst.
Im Oktober beginnt in Steuerkanzleien eine Welle, die sich in jedem Jahresplan vorhersagen lässt. Mandanten haben im Rundschreiben gelesen, dass sich bei Rechnungen etwas ändert, und greifen zum Telefon. Die Inhaberin eines Malerbetriebs will wissen, ob sie ihre Papierrechnungen ab Januar noch verschicken darf. Der Onlinehändler fragt, ob ihn das betrifft, obwohl er fast nur an Privatkunden verkauft. Die Physiotherapiepraxis ist unsicher, ob sie überhaupt Rechnungen im neuen Format braucht. Hinter all diesen Anrufen steht ein fester Stichtag: Am 31. Dezember 2026 endet die allgemeine Übergangsfrist, in der Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen noch auf Papier oder als sonstige elektronische Datei übermittelt werden dürfen (§ 27 Abs. 38 UStG). Die Fragen ähneln sich, die Antworten stehen zum größten Teil schon im Merkblatt der Kanzlei, und trotzdem landen viele davon bei einer Fachkraft, die gerade Abschlüsse vorbereitet. Dieser Beitrag zeigt, wie ein Kanzlei-Assistent auf der Website die allgemeinen Fragen aus den eigenen Mandanteninformationen beantwortet, die Eckdaten jedes Falls vorsortiert und für die Prüfung im Einzelfall einen Termin mit der Beraterin oder dem Berater bucht - und warum genau diese Trennung nicht verhandelbar ist.
Beschriftungen der Abbildung
- Kanzlei-Chat · Fragen der Mandanten
- Betrifft mich das überhaupt?
- Ab Januar noch Papierrechnungen?
- Ist eine PDF per E-Mail eine E-Rechnung?
- Was muss ich im Januar ändern?
- Allgemein gilt: Frist bis 31.12.2026,
- bis 800.000 € Vorjahresumsatz bis 31.12.2027.
- Ihren Fall prüft die Beratung im Termin.
- Kanzlei-Assistent
- Merkblatt der Kanzlei
- Übergabekriterien
- Kalender der Beratung
- antwortet nur aus freigegebenen Inhalten
- Allgemeine Auskunft
- Fristen, Umsatzgrenze, Definition, Empfang
- aus dem Merkblatt, mit Fundstelle im Gesetz
- Antwort im Chat, auch am Abend
- Eckdaten erfasst
- Kundenkreis: Unternehmen oder Verbraucher
- Umsatzklasse grob, Art der Rechnungssoftware
- bewertet wird nichts, nur notiert
- Termin mit der Beratung
- Prüfung des Einzelfalls bleibt beim
- Berufsträger (§ 2 Abs. 2 StBerG)
- Zusammenfassung hängt am Termin
- Fristen nach § 27 Abs. 38 UStG
- Stand: Gesetzestext, geprüft am 23.09.2026
- seit 2025
- E-Rechnung als Regelfall
- zwischen inländischen Unternehmen
- 31.12.2026
- allgemeine Übergangsfrist endet:
- Papier und sonstige Rechnungen
- 31.12.2027
- Ende für bis 800.000 €
- Vorjahresumsatz sowie EDI-Verfahren
Warum die Fragen zur E-Rechnung im Herbst gebündelt kommen
Die Umstellung auf die elektronische Rechnung läuft in Stufen. Für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen schreibt § 14 Abs. 2 UStG die elektronische Rechnung als Regelfall vor; die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 38 UStG erlaubt für Umsätze aus 2025 und 2026 aber noch Papier und andere elektronische Formate. Diese allgemeine Erleichterung läuft am 31. Dezember 2026 aus (§ 27 Abs. 38 UStG). Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt sie für Umsätze aus 2027 weiter, und zwar bis zum 31. Dezember 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Ein dritter Fall betrifft Rechnungen, die über ein elektronisches Datenaustauschverfahren, kurz EDI, übermittelt werden; auch dafür gilt bis Ende 2027 eine Sonderregel, sofern der Empfänger zustimmt.
Für eine Kanzlei heißt das: Jeder Mandant, der Rechnungen schreibt, sollte bis zum Jahreswechsel wissen, in welche Gruppe er fällt. Die meisten erfahren davon aus dem Mandantenrundschreiben, aus der Fachpresse oder vom Anbieter ihres Rechnungsprogramms - und viele greifen dann zum Telefon, weil sie eine kurze Bestätigung wollen. Die Anfragewelle hat damit dieselbe Form wie jede Saisonspitze: Sie ist vorhersehbar, sie ist groß, und sie besteht zum größten Teil aus Fragen, die sich mit einem guten Merkblatt beantworten lassen. Wie man solche Spitzen im Chat abfängt, haben wir allgemein im Beitrag über Anfragespitzen im Weihnachtsgeschäft beschrieben; dasselbe Muster zeigt sich in diesem Herbst auch in der Reifenwechsel-Saison der Werkstätten.
Der Unterschied zur Werkstatt oder zum Onlineshop liegt in der Grenze, die eine Steuerkanzlei ziehen muss. Ein Assistent darf erklären, was im Gesetz steht und was die Kanzlei in ihren Mandanteninformationen dazu schreibt. Er darf nicht entscheiden, ob eine Regel auf einen bestimmten Mandanten zutrifft. Genau an dieser Stelle trennt sich die Anfrage, die der Assistent vollständig beantwortet, von der Anfrage, die er vorbereitet und an einen Menschen übergibt.
Die Fragen, die Mandanten zum Jahreswechsel wirklich stellen
Wer in einer Kanzlei die Telefonnotizen eines Herbstes durchsieht, findet eine überschaubare Zahl von Grundfragen. Sie kommen in unterschiedlichen Worten, aber mit demselben Kern. Für die Einrichtung eines Assistenten ist diese Liste der wichtigste Arbeitsschritt, denn sie bestimmt, welche Antworten im Merkblatt stehen müssen und an welcher Stelle der Assistent aufhört zu erklären.
- Betrifft mich das überhaupt? Die häufigste Frage. Sie hängt davon ab, an wen der Mandant Rechnungen schreibt und ob seine Umsätze steuerpflichtig sind. Der Assistent erklärt die Kriterien und fragt nach; die Einordnung übernimmt die Kanzlei.
- Darf ich ab Januar noch Papierrechnungen verschicken? Dahinter steht die Umsatzgrenze von 800.000 Euro (§ 27 Abs. 38 UStG). Der Assistent nennt Grenze und Fristen aus dem Merkblatt, bestätigt aber nicht, dass ein bestimmter Mandant darunter liegt. Die Vorlage für Kanzleien schließt Aussagen zu Fristen ab Werk aus; die Kanzlei kann diese Sperre in den Einstellungen des Assistenten aufheben.
- Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung? Nicht, wenn sie nur ein Bild der Rechnung enthält. Diese Frage lässt sich allgemein beantworten, weil die Definition im Gesetz steht.
- Welches Format brauche ich? Das Gesetz verweist auf die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung. Welche Formate die Kanzlei ihren Mandanten empfiehlt, steht im Merkblatt; der Assistent gibt genau das wieder.
- Muss ich E-Rechnungen auch empfangen können? Wer Leistungen von inländischen Unternehmen bezieht, sollte dafür eingerichtet sein: Soweit die Pflicht zur E-Rechnung besteht, braucht der Absender keine Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 UStG). Für viele Mandanten ist das die eigentliche Überraschung.
- Was ist mit Kleinbeträgen und Kleinunternehmern? Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (§ 33 UStDV), und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) dürfen abweichend von der Pflicht als sonstige Rechnung übermittelt werden. Der Assistent gibt das aus dem Merkblatt wieder; ob ein Mandant Kleinunternehmer ist, klärt die Kanzlei.
- Was muss ich im Januar konkret ändern? Die Frage, an der jede allgemeine Auskunft endet. Die Antwort hängt von Software, Kundenkreis und Umsatz ab - und damit vom Einzelfall.
Von diesen sieben Fragen lassen sich die meisten allgemein beantworten, und nur ein kleiner Teil mündet zwangsläufig in eine Prüfung. Dieses Verhältnis ist der Kern der Überlegung: Beantwortet der Assistent die allgemeinen Fragen vollständig und gibt er die übrigen mit den richtigen Eckdaten an die Kanzlei, dann können die Anrufe abnehmen, die nur eine Bestätigung suchen, und jede verbleibende Anfrage kommt vorbereitet an.
Wo die Grenze verläuft: Information ja, Einzelfall nein
Das Steuerberatungsgesetz zieht die Linie genauer, als sie im Kanzleialltag oft wahrgenommen wird. Hilfeleistung in Steuersachen ist nach § 2 Abs. 2 StBerG jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Geschäftsmäßig ausüben dürfen sie nur Personen und Vereinigungen, die hierzu befugt sind (§ 2 Abs. 1 StBerG). Für einen Assistenten auf der Kanzleiwebsite folgt daraus eine klare Rollenverteilung: Er gibt wieder, was allgemein gilt, und er sammelt, was die Beraterin für die Prüfung braucht. Die Prüfung selbst übernimmt er nicht - auch dann nicht, wenn der Mandant alle Angaben schon geliefert hat und die Antwort scheinbar auf der Hand liegt.
In der Praxis ist die Grenze an Formulierungen erkennbar. Die Frage, bis wann Papierrechnungen allgemein zulässig sind, lässt sich aus dem Gesetz beantworten. Die Frage, ob die Tischlerei eines bestimmten Mandanten im Jahr 2026 unter oder über der Umsatzgrenze liegt, verlangt Zahlen aus der Buchhaltung, die Kenntnis von Sonderfällen und eine Würdigung. Ähnlich ist es bei steuerfreien Leistungen: Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG greift nur, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Welche Umsätze eines Mandanten darunterfallen, ist eine Frage für die Beratung, nicht für den Chat.
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Allgemein erklären
Fristen, Umsatzgrenze, Definition der E-Rechnung, Empfang und Format: Der Assistent gibt wieder, was im Gesetz und im Merkblatt der Kanzlei steht, und nennt die Fundstelle dazu.
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Nicht einordnen
Ob ein Mandant unter die Umsatzgrenze fällt, ob seine Umsätze steuerfrei sind oder ob seine Software genügt, soll der Assistent nicht beurteilen, auch nicht als Tendenz. Diese Prüfung gehört zum Berufsträger.
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Termin vorbereiten
Stattdessen erfasst er die Eckdaten, fasst sie für die Beraterin zusammen und bietet einen Termin an. Das Gespräch beginnt mit Kenntnis des Falls, nicht mit denselben Rückfragen.
Diese drei Rollen gelten für Kanzleien, die einen Assistenten einsetzen, unabhängig vom Thema. Im Grundsatz sind es dieselben, die wir im Beitrag über den KI-Assistenten für Kanzleien für Mandatsanfragen beschrieben haben; dort ging es darum, ob eine Anfrage ins Arbeits-, Miet- oder Familienrecht gehört. Bei der E-Rechnung ist der Stoff enger und der Stichtag fest, was die Einrichtung einfacher macht: Die Liste der allgemeinen Antworten ist kurz, und die Kriterien für eine Übergabe lassen sich vorab festlegen.
Eine gute Absage enthält den nächsten Schritt
Ein Assistent, der bei der Frage nach dem eigenen Fall nur ausweicht, erzeugt einen zweiten Anruf. Besser ist eine Antwort, die erklärt, was allgemein gilt, sagt, wer über den Einzelfall entscheidet, und im selben Zug den Termin anbietet. Zum Beispiel: Die verlängerte Frist bis Ende 2027 gilt nach § 27 Abs. 38 UStG für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Ob das bei Ihnen zutrifft, prüft Ihre Beraterin anhand Ihrer Zahlen; ich notiere Ihre Angaben und schlage Ihnen einen Termin vor.
Welche Eckdaten der Assistent vor dem Termin erfragt
Die Vorsortierung ist der Teil, der der Kanzlei die meiste Zeit spart, und zugleich der Teil, bei dem am meisten falsch gemacht werden kann. Der Assistent soll so viel wissen, dass die Beraterin sich vorbereiten kann, und so wenig erfragen, dass niemand im Chat seine Buchhaltung offenlegt. Sinnvoll sind wenige, grobe Angaben, die der Mandant ohne Unterlagen beantworten kann.
- Kundenkreis: Schreibt der Mandant Rechnungen überwiegend an andere Unternehmen, überwiegend an Verbraucher oder an beide? Nur für Leistungen an Unternehmen greift die Pflicht nach § 14 Abs. 2 UStG.
- Umsatzklasse: Lag der Gesamtumsatz des Vorjahres grob unter oder über 800.000 Euro (§ 27 Abs. 38 UStG), oder ist das unklar? Eine Klasse genügt, eine genaue Zahl ist nicht nötig.
- Steuerfreie Umsätze: Gibt es Leistungen, die der Mandant für steuerfrei hält, etwa als Heilberuf oder bei einer Vermietung? Die Angabe wird notiert, nicht bestätigt.
- Rechnungssoftware: Wie entstehen Rechnungen heute: mit einem Rechnungsprogramm, aus der Warenwirtschaft, mit einer Textvorlage oder von Hand? Die Art des Werkzeugs reicht für die Vorbereitung.
- Empfang: Kann der Betrieb heute schon E-Rechnungen von Lieferanten annehmen und weiterverarbeiten, oder landen sie als unlesbare Datei im Postfach?
- Anliegen und Zeitfenster: Worum soll es im Gespräch gehen, und wann passt ein Termin? Daraus entsteht die Terminanfrage.
Aus diesen Angaben wird keine Empfehlung, sondern eine Zusammenfassung, die im Kanzleisystem oder per E-Mail bei der zuständigen Person landet. Wie eine solche Übergabe aussieht und welche Felder sie tragen sollte, beschreibt der Beitrag zur Übergabe an einen Mitarbeiter; die Logik der Vorqualifizierung ist dieselbe wie beim Qualifizieren von Anfragen im Chat, nur mit anderen Kriterien.
| Aspekt | Telefon und E-Mail | Kanzlei-Assistent |
|---|---|---|
| Frage am Abend | Bleibt bis zum nächsten Arbeitstag liegen | Wird aus dem Merkblatt beantwortet |
| Allgemeine Fristfrage | Bindet eine Fachkraft für eine Standardauskunft | Antwort mit Fundstelle im Gesetz |
| Frage zum eigenen Fall | Rückruf ohne Vorwissen | Eckdaten erfasst, Termin vorgeschlagen |
| Umsatzgrenze | Mandant nennt eine Zahl am Telefon | Umsatzklasse als Angabe notiert, nicht bewertet |
| Rechtsstand | Fachkräfte erklären es unterschiedlich | Eine gepflegte Quelle für alle Antworten |
| Auswertung | Welche Fragen häufig kamen, bleibt unklar | Wiederkehrende Fragen zeigen Lücken im Merkblatt |
Vom Chat zum Beratungstermin
Der Termin ist das Ende jeder Anfrage, die über die allgemeine Auskunft hinausgeht. Ein Termin-Assistent nennt dafür freie Zeiten aus den hinterlegten Terminarten der Kanzlei, lässt den Mandanten eine wählen und hängt die Zusammenfassung an die Terminanfrage. Das Sekretariat bestätigt sie in seiner Ansicht; einen Eintrag im Kanzleikalender legt der Assistent nur mit angebundenem Kalender an.
Im vierten Quartal lohnt es sich, dafür eigene Termintypen anzulegen: ein kurzes Gespräch zur Einordnung und ein längeres zur Umstellung der Rechnungsstellung. Der Assistent wählt anhand der Eckdaten den passenden Typ vor, und die Kanzlei behält die Hoheit darüber, wie viele Termine sie freigibt. So verteilt sich die Welle auf die Wochen bis zum Jahreswechsel, statt sich in den letzten Tagen des Dezembers zu stauen.
Eine Besonderheit der E-Rechnung ist, dass die Anfragen überwiegend von Bestandsmandanten kommen. Der Assistent muss darum nicht nur Interessenten vorqualifizieren, sondern auch Mandanten erkennen, die bereits betreut werden, und sie an die richtige Person geben. Am einfachsten gelingt das über die Frage nach der zuständigen Beraterin oder dem zuständigen Berater. Eine Mandantennummer kann als freiwillige Zuordnungshilfe dienen; geprüft wird sie im Chat nicht.
Ein Assistent, der im Chat bestätigt, dass ein Mandant unter der Umsatzgrenze liegt, hat nicht schneller geantwortet, sondern eine Prüfung übernommen, die ihm nicht zusteht. Die Grenze gehört ins Konzept, nicht in die Nacharbeit.
Woraus der Assistent antwortet: das Merkblatt der Kanzlei
Die Qualität der allgemeinen Antworten hängt an einer einzigen Quelle: dem Merkblatt, das die Kanzlei ohnehin für ihre Mandanten schreibt. Der Assistent wird nur darauf und auf die freigegebenen Seiten der Kanzleiwebsite trainiert, und seine Antworten sind an genau diese Quellen gebunden. Was dort nicht steht, soll er nicht aus allgemeinem Wissen ergänzen, sondern als Frage an die Kanzlei weitergeben. Wie diese Bindung an eigene Inhalte technisch funktioniert, beschreibt die Seite zur Wissensbasis; warum sie gegen erfundene Antworten hilft, steht im Beitrag über Antworten mit Quellenbindung.
Für die E-Rechnung sollte das Merkblatt mindestens diese Bausteine enthalten:
- Die Definition der elektronischen Rechnung und den Unterschied zur sonstigen Rechnung, mit Fundstelle in § 14 Abs. 1 UStG.
- Die Fristen und Gruppen aus § 27 Abs. 38 UStG: allgemeines Fristende, Umsatzgrenze, EDI-Verfahren.
- Die Formate, die die Kanzlei ihren Mandanten empfiehlt, und die Hinweise zur Weiterverarbeitung in der Buchhaltung.
- Den Hinweis zum Empfang: was Mandanten tun sollten, damit eingehende E-Rechnungen nicht im Postfach liegen bleiben.
- Die Sonderfälle, die die Kanzlei selbst benennen will, etwa Kleinbeträge (§ 33 UStDV) oder Kleinunternehmer (§ 34a UStDV), jeweils mit dem Satz, dass die Einordnung im Gespräch erfolgt.
- Den Weg zum Termin: welche Termintypen es gibt und was Mandanten mitbringen sollten.
Der zweite Vorteil dieser Bindung zeigt sich, wenn sich etwas ändert. Neben dem Gesetz können Hinweise der Finanzverwaltung hinzukommen oder sich ändern. Wird das Merkblatt angepasst, antwortet der Assistent nach der nächsten Aktualisierung auf dem neuen Stand. Wer dafür zuständig ist und in welchem Takt geprüft wird, gehört vor dem Start festgelegt; wie sich das organisieren lässt, beschreibt der Beitrag zum Aktuellhalten der Wissensbasis.
Verschwiegenheit, Datenschutz und Hosting
Eine Steuerkanzlei trägt eine Verschwiegenheitspflicht, die weiter reicht als der Datenschutz. Für den Assistenten folgen daraus zwei Grundsätze. Erstens fragt er nur ab, was für die Terminvorbereitung nötig ist: keine Steuernummer, keine Umsatzzahlen, keine hochgeladenen Rechnungen. Zweitens wird der Dienstleister, der den Assistenten betreibt, vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Berufsrecht der Steuerberater regelt das ausdrücklich: Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform, und darin ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62a StBerG).
Die Datenverarbeitung läuft über eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, Gesprächsdaten werden nach einer festgelegten Frist gelöscht, und der Betrieb erfolgt mit Hosting in Deutschland. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu Datenschutz und Hosting; die grundsätzlichen Fragen haben wir im Beitrag über DSGVO-konforme KI-Assistenten behandelt. Dass der Mandant mit einem KI-System schreibt, sagt der Assistent zu Beginn des Gesprächs; zu den Transparenzpflichten gibt es einen eigenen Beitrag zur Kennzeichnungspflicht.
Ein Fahrplan bis zum Jahreswechsel
Damit der Assistent die Welle noch in diesem Jahr auffängt, sollte er vor dem Höhepunkt laufen. Ein realistischer Ablauf besteht aus fünf Schritten:
- Fragen sammeln: Telefonnotizen und E-Mails der letzten Wochen durchsehen und die wiederkehrenden Fragen zur E-Rechnung zusammentragen.
- Merkblatt freigeben: Das vorhandene Mandantenmerkblatt um die fehlenden Antworten ergänzen und von einem Berufsträger freigeben lassen.
- Übergabekriterien festlegen: Bestimmen, bei welchen Fragen der Assistent nicht mehr allgemein antwortet, sondern Eckdaten erfasst und einen Termin anbietet.
- Termintypen anlegen: Kurze Einordnung und ausführliche Umstellungsberatung als eigene Typen mit festen Kontingenten freigeben.
- Testen und auswerten: Mit echten Fragen aus dem Kanzleialltag testen, dann live schalten und die Gespräche der ersten Wochen auswerten.
Die Auswertung ist dabei kein Nebenprodukt. Die Gesprächsanalyse zeigt, welche Fragen häufig gestellt wurden und an welcher Stelle Antworten im Merkblatt fehlen. Für eine Kanzlei ist das zugleich ein Bild davon, welche Mandantengruppen noch nicht vorbereitet sind - eine Information, die sich für das nächste Rundschreiben oder für gezielte Anrufe nutzen lässt.
Was nach dem Jahreswechsel bleibt
Mit dem 31. Dezember 2026 ist das Thema nicht erledigt. Für Unternehmen unterhalb der Umsatzgrenze kommt dieselbe Frage zum 31. Dezember 2027 noch einmal (§ 27 Abs. 38 UStG), und mit den ersten eingehenden E-Rechnungen entstehen neue Fragen zur Weiterverarbeitung. Ein Assistent, der für den ersten Stichtag eingerichtet wurde, lässt sich für den zweiten mit wenigen Änderungen am Merkblatt weiterverwenden.
Darüber hinaus bleibt die Struktur: Ein Assistent, der allgemeine Fragen aus freigegebenen Inhalten beantwortet, Eckdaten erfasst und Termine vorbereitet, trägt auch bei anderen wiederkehrenden Themen einer Kanzlei. Welche Aufgaben er dort übernehmen kann, zeigt die Branchenseite zum Kanzlei-Assistenten. Wer die eigenen Mandanteninformationen einmal durchsprechen möchte, erreicht uns über den Kontakt; wir sehen uns das vorhandene Merkblatt an und zeigen in einer kostenlosen Demo, wie Antworten und Übergabe für Ihre Kanzlei aussehen würden.
Für die Mandanten ändert sich dabei vor allem eines: Sie bekommen auf die allgemeine Frage eine Antwort mit Fundstelle, ohne auf einen Rückruf zu warten, und auf die persönliche Frage eine Terminanfrage mit Zusammenfassung, statt zweimal anzurufen. Für die Kanzlei entstehen weniger Unterbrechungen im Tagesgeschäft und Gespräche, die mit Kenntnis des Falls beginnen. Wie ein Kanzlei-Assistent Erstanfragen ordnet und Terminanfragen aufnimmt, zeigt die Seite zum Assistenten für Kanzleien.
Häufige Fragen
Darf ein Chat-Assistent Fragen zur E-Rechnung beantworten?
Er darf allgemein erklären, was im Gesetz und im Merkblatt der Kanzlei steht: Fristen, Umsatzgrenze, Definition und Empfang. Die Prüfung, ob eine Regel auf einen bestimmten Mandanten zutrifft, ist nach § 2 Abs. 2 StBerG Hilfeleistung in Steuersachen, weil sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Sie bleibt beim Berufsträger; der Assistent bereitet sie vor und bietet einen Termin an.
Bis wann dürfen Unternehmen noch Papierrechnungen verschicken?
Nach § 27 Abs. 38 UStG dürfen Rechnungen über Umsätze aus 2025 und 2026 bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Für Umsätze aus 2027 gilt das bis zum 31. Dezember 2027 nur, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, oder bei Übermittlung per EDI. Ob ein Mandant darunterfällt, klärt die Kanzlei im Gespräch.
Was passiert, wenn ein Mandant im Chat seine Umsatzzahlen nennt?
Der Assistent soll sie nicht bewerten. Er notiert nur, ob der Umsatz grob unter oder über der Grenze liegt oder ob das unklar ist, und gibt diese Angabe an die Kanzlei weiter. Genaue Zahlen, Steuernummern oder Rechnungsdateien gehören nicht in den Chat; der Assistent weist darauf hin, dass die Kanzlei sie im Termin oder über ihren gesicherten Austauschweg aufnimmt.
Woher weiß der Assistent, was er antworten darf?
Aus dem freigegebenen Merkblatt der Kanzlei und den Seiten ihrer Website. Zusätzlich werden bei der Einrichtung Übergabekriterien festgelegt: Fragen, bei denen er nicht mehr allgemein antwortet, sondern Eckdaten erfasst und einen Termin vorschlägt. Beides prüft die Kanzlei vor dem Start mit echten Fragen aus dem Alltag.
Wie passt ein Chat-Assistent zur Verschwiegenheitspflicht der Kanzlei?
Der Assistent erfragt nur, was für die Terminvorbereitung nötig ist. Der Betreiber wird als Dienstleister vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet, die Datenverarbeitung läuft über eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, und das Hosting erfolgt in Deutschland. Unter welchen Voraussetzungen Steuerberater Dienstleister einbinden dürfen, regelt § 62a StBerG.
Lohnt sich ein Assistent nur für den Stichtag zur E-Rechnung?
Die E-Rechnung ist ein guter Anlass, weil die Fragen gebündelt und vorhersehbar kommen. Die Struktur aus allgemeiner Auskunft, Eckdaten und Termin trägt aber auch bei der verlängerten Frist bis Ende 2027 und bei anderen wiederkehrenden Themen einer Kanzlei. Das Merkblatt wird ergänzt, der Assistent bleibt derselbe.
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